Arzthaftungsrecht
Die Haftung des Arztes gegenüber dem Patienten kann sowohl aus dem Arztvertrag, als auch aus dem Recht der unerlaubten Handlungen folgen. Die Haftung knüpft generell an eine fehlerhafte, vom Standard abweichende Behandlung, an einen Behandlungsfehler, an. Liegt ein solcher Fehler nicht vor, können Schäden nicht ersetzt verlangt werden. Jede ärztliche Therapie, die in den Körper oder in die Psyche des Patienten eingreift, beinhaltet Risiken. Alleine aus der Realisierung des Risikos lässt sich kein Anspruch herleiten.
Die vertraglichen Verhaltenspflichten des Arztes bezwecken inhaltsgleich den Schutz der Gesundheit des Patienten ("Vorrang haben das Wohl des Patienten und seine Sicherheit"-BGH NJW 1984, 655) wie die deliktischen Pflichten, so dass die Sorgfaltspflichten identisch sind.
Zur vertraglichen Haftung
Zentrale Anspruchsgrundlage der vertraglichen Arzthaftung ist § 280 Abs. 1 BGB. Für alle Behandlungen ab dem 01.02.2013 gilt das neue "Patientenrechtegesetz" im BGB, das in § 630a die typischen Pflichten im Behandlungsvertrag erstmals zivilrechtlich festlegt.
1. a) Privatpatient
Bestehen eines wirksamen Behandlungsvertrages
Es handelt sich um einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag, wonach der Arzt zur "Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards" , und der Patient (oder dessen Kostenträger) zur Zahlung des Honorars verpflichtet ist.
Der ärztliche Behandlungsvertrag wird nach h.M. als Dienstvertrag gemäß §§ 611, 630a ff BGB eingestuft, denn der Arzt schuldet keinen Heilungserfolg (wie bei einem Werkvertrag).Der Behandelnde ist danach "zur Leistung der versprochenen Behandlung verpflichtet". Ausnahmen gibt es auch, z.B. bei der Herstellung einer bestimmten Zahnprothetik oder bei einem einer schönheitschirurgischen Nasenkorrektur nach Wunschbild kann der "werkvertragliche" Charakter überwiegen, also tritt eine Erfolgshaftung ein.
1.b) Kassenpatient
Die Haftung des "Vertragsarztes" (früher: Kassenarzt) gegenüber dem Kassenpatient ist der Haftung gegenüber dem Privatpatient gleichgeschaltet ( BGHZ 100, 363/367), hier gilt § 13 Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Die gesetzliche Krankenversicherung hat diese Vertragsfiktion übernommen. In § 76 Abs. 4 SGB V ist dem Vertragsarzt die Behandlungsfehlerhaftung auferlegt . Nach § 66 SGB V unterstützt die Kasse den Kassenpatient bei Behandlungsfehlern. Die Kasse kann gegen fehlbehandelnde Vertragsärzte und Krankenhäuser ihre Folgekosten regressieren (§ 116 SGB X).§
2. Weitere Links und Info:
Pflichtprogramm"Facharztstandard"
3. Beweislastumkehr nur bei einem groben Behandlungsfehler.
Grob ist ein Organisations-. Diagnose- oder Behandlungsfehler auch bei Befunderhebung und - sicherung dann, wenn der Arzt eindeutig und fundamental gegen medizinische Grundregeln verstoßen und damit einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, und der dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf ( BGH NJW 2001, 2792).
Für Einwilligung und Aufklärung erscheint es sachgerecht, den Arzt mit dem Beweis zu belasten, dass eine ordnungsgemäße (= informierte) Aufklärung und eine wirksame Einwilligung vorliegen.
Das bloße Aufklärungsversäumnis, das für die Entscheidung des Patienten nicht kausal geworden ist, rechtfertigt kein Schmerzensgeld ( ( so OLG Koblenz, ZMGR 04,163 gegen OLG Jena, MDR 1998, 536 ff, ebenso LG Dresden, NJW 2004, 298).
4. Eintritt eines "Primärschadens"
Muss vom Patient bewiesen werden
5. Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Primärschaden
Es muss zumindest eine Mitursächlichkeit zwischen
dem Behandlungsfehler und der Gesundheitsverletzung oder gar dem Tod des Patienten bestehen.
Die Pflichtverletzung muss nach dem gewöhnlichen und nicht ganz unwahrscheinlichen Verlauf der Dinge geeignet sein, den Schaden herbeizuführen.und es
Ferner muss feststehen, dass der Schaden bei ordentlicher Behandlung vermieden worden wäre.
Das Unterlassen einer medizinischen Maßnahme hingegen begründet nur dann die Haftung, wenn der Schaden durch eine dem ärztlichen Standard entsprechende Behandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Den Beweis für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers hat im Prozess regelmäßig der Patient zu erbringen.
6. Verschulden des Arztes
Hier ist zu prüfen, ob der Arzt sein objektiv nicht dem Behandlungsvertrag entsprechendes Verhalten zu verantworten hat. Es gelten die §§ 276, 278 BGB. Ein Mitverschulden i.S. einer Mitverursachung des Patienten ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
7. Rechtsfolge: Schadensersatz nach §§ 249ff BGB
Der geschädigte Patient hat einen Anspruch auf Ersatz aller Gesundheits- und Vermögensschäden, die ursächlich auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Der geltend gemachte Gesamt- oder Folgeschaden muss in einem inneren Zusammenhang mit dem fehlerhaften Eingriff stehen, ein rein äußerlicher "zufälliger" Zusammenhang reicht nicht (Zurechnungszusammenhang), z.B. wenn sich die Fehlerbehandlung auf den weiteren Krankheitsverlauf nicht auswirkt. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßer Behandlung stünde. Das umfasst alle Kosten der erforderlichen medizinischen Weiter- und Nachbehandlung als Vermögensschaden, aber auch unter den Voraussetzungen des § 253 Abs.2 BGB ein Schmerzensgeld für immaterielle Schäden.
Meinung und Rat: Ein offener, offensiver Umgang mit Behandlungsfehlern und Behandlungsversehen, mit Diagnosefehlern und mit Organisationsfehlern ist notwendig und hilft bei der Bereinigung von Streitigkeiten. Vertuschen, Täuschen und Tarnen führt zur härteren Verfolgung und Frontenbildung.
Die vertraglichen Verhaltenspflichten des Arztes bezwecken inhaltsgleich den Schutz der Gesundheit des Patienten ("Vorrang haben das Wohl des Patienten und seine Sicherheit"-BGH NJW 1984, 655) wie die deliktischen Pflichten, so dass die Sorgfaltspflichten identisch sind.
Zur vertraglichen Haftung
Zentrale Anspruchsgrundlage der vertraglichen Arzthaftung ist § 280 Abs. 1 BGB. Für alle Behandlungen ab dem 01.02.2013 gilt das neue "Patientenrechtegesetz" im BGB, das in § 630a die typischen Pflichten im Behandlungsvertrag erstmals zivilrechtlich festlegt.
1. a) Privatpatient
Bestehen eines wirksamen Behandlungsvertrages
Es handelt sich um einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag, wonach der Arzt zur "Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards" , und der Patient (oder dessen Kostenträger) zur Zahlung des Honorars verpflichtet ist.
Der ärztliche Behandlungsvertrag wird nach h.M. als Dienstvertrag gemäß §§ 611, 630a ff BGB eingestuft, denn der Arzt schuldet keinen Heilungserfolg (wie bei einem Werkvertrag).Der Behandelnde ist danach "zur Leistung der versprochenen Behandlung verpflichtet". Ausnahmen gibt es auch, z.B. bei der Herstellung einer bestimmten Zahnprothetik oder bei einem einer schönheitschirurgischen Nasenkorrektur nach Wunschbild kann der "werkvertragliche" Charakter überwiegen, also tritt eine Erfolgshaftung ein.
1.b) Kassenpatient
Die Haftung des "Vertragsarztes" (früher: Kassenarzt) gegenüber dem Kassenpatient ist der Haftung gegenüber dem Privatpatient gleichgeschaltet ( BGHZ 100, 363/367), hier gilt § 13 Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Die gesetzliche Krankenversicherung hat diese Vertragsfiktion übernommen. In § 76 Abs. 4 SGB V ist dem Vertragsarzt die Behandlungsfehlerhaftung auferlegt . Nach § 66 SGB V unterstützt die Kasse den Kassenpatient bei Behandlungsfehlern. Die Kasse kann gegen fehlbehandelnde Vertragsärzte und Krankenhäuser ihre Folgekosten regressieren (§ 116 SGB X).§
2. Weitere Links und Info:
Pflichtprogramm"Facharztstandard"
3. Beweislastumkehr nur bei einem groben Behandlungsfehler.
Grob ist ein Organisations-. Diagnose- oder Behandlungsfehler auch bei Befunderhebung und - sicherung dann, wenn der Arzt eindeutig und fundamental gegen medizinische Grundregeln verstoßen und damit einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, und der dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf ( BGH NJW 2001, 2792).
Für Einwilligung und Aufklärung erscheint es sachgerecht, den Arzt mit dem Beweis zu belasten, dass eine ordnungsgemäße (= informierte) Aufklärung und eine wirksame Einwilligung vorliegen.
Das bloße Aufklärungsversäumnis, das für die Entscheidung des Patienten nicht kausal geworden ist, rechtfertigt kein Schmerzensgeld ( ( so OLG Koblenz, ZMGR 04,163 gegen OLG Jena, MDR 1998, 536 ff, ebenso LG Dresden, NJW 2004, 298).
4. Eintritt eines "Primärschadens"
Muss vom Patient bewiesen werden
5. Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Primärschaden
Es muss zumindest eine Mitursächlichkeit zwischen
dem Behandlungsfehler und der Gesundheitsverletzung oder gar dem Tod des Patienten bestehen.
Die Pflichtverletzung muss nach dem gewöhnlichen und nicht ganz unwahrscheinlichen Verlauf der Dinge geeignet sein, den Schaden herbeizuführen.und es
Ferner muss feststehen, dass der Schaden bei ordentlicher Behandlung vermieden worden wäre.
Das Unterlassen einer medizinischen Maßnahme hingegen begründet nur dann die Haftung, wenn der Schaden durch eine dem ärztlichen Standard entsprechende Behandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Den Beweis für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers hat im Prozess regelmäßig der Patient zu erbringen.
6. Verschulden des Arztes
Hier ist zu prüfen, ob der Arzt sein objektiv nicht dem Behandlungsvertrag entsprechendes Verhalten zu verantworten hat. Es gelten die §§ 276, 278 BGB. Ein Mitverschulden i.S. einer Mitverursachung des Patienten ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
7. Rechtsfolge: Schadensersatz nach §§ 249ff BGB
Der geschädigte Patient hat einen Anspruch auf Ersatz aller Gesundheits- und Vermögensschäden, die ursächlich auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Der geltend gemachte Gesamt- oder Folgeschaden muss in einem inneren Zusammenhang mit dem fehlerhaften Eingriff stehen, ein rein äußerlicher "zufälliger" Zusammenhang reicht nicht (Zurechnungszusammenhang), z.B. wenn sich die Fehlerbehandlung auf den weiteren Krankheitsverlauf nicht auswirkt. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßer Behandlung stünde. Das umfasst alle Kosten der erforderlichen medizinischen Weiter- und Nachbehandlung als Vermögensschaden, aber auch unter den Voraussetzungen des § 253 Abs.2 BGB ein Schmerzensgeld für immaterielle Schäden.
Meinung und Rat: Ein offener, offensiver Umgang mit Behandlungsfehlern und Behandlungsversehen, mit Diagnosefehlern und mit Organisationsfehlern ist notwendig und hilft bei der Bereinigung von Streitigkeiten. Vertuschen, Täuschen und Tarnen führt zur härteren Verfolgung und Frontenbildung.