Unser Service bei plastisch-ästhetischen Eingriffen

Wir können Ihnen eine fachärztlich qualifizierte Beurteilung Ihres Sachverhaltes vermitteln. Da diese jedoch nie von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wird, sollten wir deren Bedingungen in unserer Kanzlei besprechen.

Grundlagen der Zahnarzthaftung
Sammlung der KZV BW

[klicken um auf die Sammlung zu kommenFremde Website- keine Haftung

Urteile zu Prothetik hier klicken
Auch hier können wir Ihnen eine Privatuntersuchung zur Aufklärung der Qualität Ihrer Prothetik vermitteln.

Behandlungsfehler Sonderbereiche: plastisch-ästhetische Behandlung; Geburtsschaden; Tod nach Koma

Die ärztlichen Pflichten beim kosmetischen Eingriff weisen Besonderheiten auf. Behandlungsfehlermaßstab ist das vereinbarte ästhetische Ziel. An die Risikoaufklärung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Dem Patienten muss das Für und Wider des Eingriffs in allen Konsequenzen verdeutlicht werden. Zudem ist eine eingehende Aufklärung über die Misserfolgsquote oder gar bleibender Entstellungen und gesundheitlicher Beeinträchtigungen solcher Eingriffe erforderlich.
Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 (1) bei einer kosmetischen Operation - es ging um die Entfernung von Fettpolstern - auch eine Aufklärung darüber gefordert, dass die Operation aus medizinischer Sicht unnötig ist .

Ebenso wenig darf der Arzt einer Patientin vor Durchführung einer Fettabsaugung verschweigen, dass der gewünschte Erfolg nur durch den zusätzlichen Eingriff einer Haut- und Bauchdeckenstraffung verwirklicht werden kann und außerdem bei großflächigen Fettabsaugungen unregelmäßige Konturen zu befürchten sind (2).
(1) VersR 1999, 61
(2) OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1331

Korrekte nicht indizierte Behandlung ist nach GOÄ zu vergüten:
BGH Entscheidung, AZ: Urteil, III ZR 223/05 Rechtsgebiete: GOÄ
Die Gebührenordnung für Ärzte ist auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen anzuwenden.
Ästhetische BehandlungKein Schadensersatz für Verbrennungen nach Strahlenbehandlung, wenn Bestrahlungsgerät in ordnungsgemäßem technischen Zustand ist|
BGH, Beschluss vom 13.02.2007, Az. VI ZR 174/06

Treten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer hautärztlichen Bestrahlung Verbrennungen bei dem Patienten auf, ist anzunehmen, dass die Hautschäden durch eine überhöhte Strahlendosis in der Arztpraxis verursacht worden sind. Dementsprechend trägt die Beweislast für die Fehler- und Verschuldensfreiheit die Behandlungsseite.

Fehler- und Verschuldensfreiheit ist anzunehmen, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass das Gerät sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befand und ordnungsgemäß bedient und überwacht wurde.
BGB a.F. § 282

VI ZR 174/06
4 U 705/05 OLG Jena
8 O 2633/01 LG Erfurt

13.02.2007

Kommentar RA Herrmann: Unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass es sich bei allen Geräterisiken um vom Arzt beherrschbare Risiken handelt,verbleibt es bei der Beweislast der Behandlerseite. Diese ist jedoch entlastet, wenn sie beweist, dass das Gerät fehlerfrei funktioniert, regelmäßig überprüft wurde, und manuelle Bedienerfehler bzw. Einstellungsfehler technisch ausgeschlossen sind.