Unfall- und Verkehrsrecht (Fahrrad)

Wir beraten Sie gerne bei Fragen rund um das Unfall- und Verkehrsrecht und übernehmen die Gerichtsvertretung.

Verkehrsrecht umfasst zivilrechtliche, versicherungsrechtliche, strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und sozialrechtliche Ansprüche, die dadurch verbunden sind, dass sie aus der Teilnahme am Straßenverkehr herrühren.

Gerne übernehmen wir die Verhandlungen im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung mit der Versicherung.
Durch den Fahrradboom kommt es immer häufiger zu Verkehrsunfällen mit Fahrrädern oder E-Fahrrädern im Straßenverkehr.

Im Bereich Verkehrszivilrecht finden sich zudem häufig Überschneidungspunkte mit unserer Kernkompetenz, dem Medizinrecht. Entsteht bei einem Verkehrsunfall auch ein Personenschaden, sind medizinrechtliche Kenntnisse erforderlich und sinnvoll um insbesondere Schmerzensgeldforderungen geltend machen zu können.

Durch unseren Kooperationspartner in Hamburg können wir Ihr Anliegen deutschlandweit bestmöglich betreuen!

  • Beispielsfälle aus unserer Praxis
  • 56.000 Euro Abfindung Rennrad-Fahrer wurde am 17.08.2014 bei Renningen von einem Pkw von hinten von der Straße "geschossen". PKW-Fahrerin war "eingepennt. Sein Trainingskamerad verstarb. Erstversorgung Krankenhaus Leonberg. Unfalldiagnosen: Traumatische instabile LWK1 Berstungsfraktur Rissquetschwunde Unterschenkel li. Im Polytrauma Scan fand sich eine instabile LWKl Berstungsfraktur die mittels dorsaler Spondylodese (Th 12 bis L2) am 17.08.2014 und mittels Wirbelkörperersatz Ll per Thoracotomie am 19. August 2014 im Diakonie Klinikum Stuttgart spezialisiert operativ versorgt wurde. Postoperativ intensive Physiotherapie einschließlich Rehamaßnahme vom 15. 09 2014 bis 05.10.2014. Der Unfallverletzte kann seit dem 08.01. 2015 wieder arbeiten. Abfindungsvergleich 10/2015 RA Herrmann
  • 75.000 Euro Abfindung Rennrad-Tourenfahrer m Schwarzwald durch PKW-Fahrerin bei Kreuzung übersehen, offener Schädelbruch durch harten Sturz, vier Monate später Tod im Pflegeheim. Vergleich 10/2020 RA Herrmann
Zu unverschuldeten Fahrradunfällen ohne Helm:

Kein Helm, kein Mitverschulden:
BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13


OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 - 14 U 113/13: Diesen (sportlichen) Personen grundsätzlich im Fall einer Kopfverletzung ein Mitverschulden ausschließlich infolge des Nichttragens eines Helms anzulasten, ohne dass sie durch ihre Fahrweise zu dem Unfall Anlass gegeben hätten, erscheint dem Senat unangemessen. Hierauf würde allerdings die vom Oberlandesgericht Schleswig vertretene Auffassung hinauslaufen, obwohl auch weiterhin keine gesetzlich geregelte und bußgeldbewehrte Verpflichtung für Fahrradfahrer, selbst für Nutzer bestimmter Arten von E-Bikes, die nicht der Bestimmung des § 21 a Abs. 2 S. 1 StVO unterfallen, zur Nutzung eines Sturzhelms besteht.
Auch aus der Parallele zu sportlichen Betätigungen wie Reiten oder Skifahren lässt sich nach Auffassung des Senats ein Obliegenheitsverstoß von Radfahrern, die auf einen Schutzhelm verzichten, nicht herleiten. Denn bei den vorstehend genannten Tätigkeiten handelt es sich um reine Hobbys, die mit der Nutzung eines Fahrrades zu Transport- und Beförderungszwecken, wie im Alltagsverkehr üblich, nicht vergleichbar sind. Gerade bei Sportarten wie Reiten wegen der damit verbundenen Tiergefahr bzw. beim Skilaufen wegen der dort erzielten vergleichsweise hohen Geschwindigkeiten und weitgehend fehlender „Verkehrsregeln“ liegen spezifische Risiken vor, die sich von denen eines Fahrradfahrers - selbst wenn dieser mit einem Rennrad zu Trainingszwecken im Straßenverkehr unterwegs ist, dort aber ansonsten völlig unauffällig fährt (hierzu LG Koblenz, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 5 O 349/09) - deutlich unterscheiden (so insbesondere auch OLG München, BeckRS 2012, 12391).


OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2007 - I-1 U 278/06

3. Unabhängig davon hätte ein Fahrradhelm ohnehin nicht den Eintritt der Verletzungen verhindern können, die sich bei dem Kläger eingestellt haben.


Die Bauart des konkret benutzten Rades ist nicht geeignet , Haftungsansprüche zu schmälern. Gleiches gilt für die übrigen, in der Rechtsprechung teilweise angestellten Versuche, Rennradfahrern ohne Helm bei Unfällen per se ein Verschulden gegen sich selbst anzuhängen (Einzelheiten in NZV 2007, 603ff).

Studie der Versicherungswirtschaft: www.udv.de/FB 32/Fahrradhelm, S. 85 (2015) :
Die bei unbehelmten und behelmten Radfahrern festgestellte Lage von mutmaßlichen Anprallstellen an Schädel und Gesicht lässt vermuten, dass Radhelme nicht immer alle Bereiche wirksam abdecken, die im Unfallgeschehen beaufschlagt werden. Insbesondere gilt dies für die seitlichen Schädelregionen (Schläfen, untere Stirn) die bei getöteten Radfahrern häufig in Erscheinung treten, so dass über eine Anpassung oder Ausweitung der von Helmen geschützten Bereiche nachgedacht werden muss.

S. 157:
Bei Unfällen mit Pkw-Beteiligung sind häufig deutlich höhere Kopfanprallgeschwindigkeiten zu beobachten. Es sollte überlegt werden, eine zusätzliche Prüfgeschwindigkeit des Stoßdämpfungstests mit etwa 10 - 12 m/s einzuführen, für die gegebenenfalls reduzierte Anforderungen hinsichtlich der zu erfüllenden Grenzwerte zu diskutieren wären. Auf diese Weise könnte die Helmschutzwirkung bei den zahlenmäßig häufigen Alleinunfällen weiterhin bestehen bleiben, aber ein völliges Versagen der Schutzwirkung bei höheren Anprallgeschwindigkeiten, wie sie für schwere Kollisionen mit Kraftfahrzeugen typisch sind, vermieden werden.