Gutachterkommissionsverfahren hemmt Verjährung!

Karlsruhe . Anrufung der Schlichtungsstelle einer Ärztekammer wegen Behandlungsfehlervermutung hemmt die Verjährung . Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Arzt oder seine Haftpflichtversicherung der Schlichtung zustimmt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 13. Februar 2017, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI ZR 239/15).

Schmerzensgeldbeträge nach Verletzungsart (Rechtsanwalt Hans-Peter Herrmann, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsprechung zur Arzthaftung:

Eingriff des Arztes ist rechtswidrig, da die Einwilligung der Patientin in die Operation mangels ausreichender Selbstbestimmungsaufklärung nicht wirksam war
Pfälzisches OLG Zweibrücken, vom 23.01.2007, Az. 5 U 35/05
Es ist Nebenpflicht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag, den Patienten über das Bestehen echter Behandlungsalternativen umfassend aufzuklären. Stehen für den Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zur Verfügung, mit denen wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen verbunden sind, hat der Arzt diese darzulegen und dem Patienten die Wahl der Methode zu überlassen.
GG Art. 2, BGB § 242 Abs. 2, BGB § 290, BGB 611, BGB § 823 Abs. 1

Auch im Jahr 2008 wird diese Rechtsprechung vom BGH weiter fortgesetzt.Im Beschluss vom 04.03.2008 - VI ZR 238/07- bestätigt der BGH, dass bei mehreren "üblichen" Behandlungsmethoden eine Aufklärungspflicht zu den Alternativen besteht.

Allerdings besteht ein Schmerzensgeldanspruch nicht schon alleine wegen der verletzten Aufklärungspflicht, auch wenn hierdurch der Eingriff rechtswidrig ist. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn auch ein Gesundheitsschaden verursacht wurde (BGH, Beschluss v. 28.03.2008 - VI ZR 57/07).
Schaden bei voll beherrschbarem Behandlungsgeschehen; Beweislastumkehr bei Schmerzensgeldanspruch wegen Darmverletzung bei einer Einlaufbehandlung (Klysma) im Klinikum
Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.01.2007, Az. 5 U 48/06


Die Verabreichung eines Klysmas unterliegt grundsätzlich dem Bereich des voll beherrschbaren Behandlungsgeschehens. Bei einer dabei erfolgten Verletzung der Darmwand ist deshalb nicht der Patient gehalten, einen Behandlungsfehler nachzuweisen. Es obliegt vielmehr der Behandlungsseite, sich zu entlasten.
BGB § 253 Abs. 2, BGB § 275, BGB § 278, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 282, BGB 823 Abs. 1