Schmerzensgeld /verletzungsbedingter Mehraufwand/Betreuung/Pflege Urteile
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Allgemeines zum Schmerzensgeldanspruch und zur Schmerzensgeldzumessung in Unfallsachen:
Bei der Bemessung immaterieller Schäden und daraus resultierenden Ansprüchen bei Verkehrsunfällen treten nach neuerer Rechtsprechung immer mehr die Art, Dauer und das Ausmaß der durch den Unfall erlittenen Verletzungen und der Verletzungsfolgen in den Vordergrund, während der sog. Strafgedanke nur noch eine eingeschränkte Rolle spielt (vgl. dazu u.a. LG München I, VersR 2001, 1124; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2002, 6 U 169/01, RuS 2002, 285/286 m.w.N.).
Das Zurücktreten der Genugtuungsfunktion lässt sich mit den objektiven Verhältnissen des modernen Straßenverkehrs begründen, bei dem das subjektive Ausmaß des Fehlverhaltens eines Schädigers oftmals schwer zu beurteilen ist. Selbst kleinste Fehler können schwere Folgen nach sich ziehen. Unser Kommentar: Auch Opfer haben sich am Straßenverkehr beteiligt nehmen an dessen Gefahren teil. Das Zivilrecht sollte eine Ahndung dem Strafrichter überlassen. Die Bestrafungsfunktion des Schmerzensgeldes tritt hinter die Ausgleichsfunktion zurück. Das ist richtig so. Hieraus folgt: Neufassung des § 253 BGB. Vorteil für Opfer: Immaterieller Ausgleich wird auch bei Gefährdungshaftung gewährt.
Dies mag in anderen Bereichen der Haftung für unerlaubte Handlungen anders gewichtet werden.
Bei der Bemessung immaterieller Schäden und daraus resultierenden Ansprüchen bei Verkehrsunfällen treten nach neuerer Rechtsprechung immer mehr die Art, Dauer und das Ausmaß der durch den Unfall erlittenen Verletzungen und der Verletzungsfolgen in den Vordergrund, während der sog. Strafgedanke nur noch eine eingeschränkte Rolle spielt (vgl. dazu u.a. LG München I, VersR 2001, 1124; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2002, 6 U 169/01, RuS 2002, 285/286 m.w.N.).
Das Zurücktreten der Genugtuungsfunktion lässt sich mit den objektiven Verhältnissen des modernen Straßenverkehrs begründen, bei dem das subjektive Ausmaß des Fehlverhaltens eines Schädigers oftmals schwer zu beurteilen ist. Selbst kleinste Fehler können schwere Folgen nach sich ziehen. Unser Kommentar: Auch Opfer haben sich am Straßenverkehr beteiligt nehmen an dessen Gefahren teil. Das Zivilrecht sollte eine Ahndung dem Strafrichter überlassen. Die Bestrafungsfunktion des Schmerzensgeldes tritt hinter die Ausgleichsfunktion zurück. Das ist richtig so. Hieraus folgt: Neufassung des § 253 BGB. Vorteil für Opfer: Immaterieller Ausgleich wird auch bei Gefährdungshaftung gewährt.
Dies mag in anderen Bereichen der Haftung für unerlaubte Handlungen anders gewichtet werden.