Vertragsarztrecht und Vertragsarztzulassung
Bei Auswahl eines Bewerbers wegen der Nachfolgezulassung kommt es für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit auf die Zeit nach Abschluss der Weiterbildung an; eine mehr als fünfjährige Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung bedeutet keinen Vorzug mehr.
Im Streit stand die Nachfolge bei der Besetzung eines Vertragsarztsitzes.
Der Kläger war langjährig als Vertragsarzt und dann als angestellter Arzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig. Sodann hatte er sich um eine Praxisnachfolge beworben und die ihm erteilte Zulassung im Wege des Verzichts in eine Berufsausübungsgemeinschaft eingebracht. Nachdem sich der Kläger nun erneut um eine Praxisnachfolge beworben hatte, gaben die Zulassungsgremien einer jüngeren Kollegin den Vorzug, da dem Kläger der Wille fehle, die Praxis fortzuführen.
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies die Revision des Klägers zurück. Die ausnahmsweise Nachbesetzung in einem wegen Überversorgung zulassungsgesperrten Bereich sei nur möglich, wenn die Praxis des ausscheidenden Arztes fortgeführt werden solle. Nur so könne einer nicht gewollten Kommerzialisierung des Vertragsarztsitzes entgegengewirkt werden. Der Wille, nach erfolgter Zulassung als angestellter Arzt in der Zweigpraxis einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem MVZ tätig zu werden, genüge nicht, weil dann die Fortführung der Praxis nicht vom Willen des Nachfolgers, sondern von dem des Arbeitgebers abhänge.
Im Übrigen sei es nicht gesetzeswidrig, wenn die Zulassungsgremien ergänzend zu den im Gesetz aufgeführten Kriterien für die Auswahlentscheidung auch berücksichtigen, wenn ein Bewerber deutlich mehr die Gewähr für die Versorgungskontinuität biete als ein anderer.
Darüber hinaus stellte der Senat klar, dass es für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit wie auch für das Approbationsalter auf die Zeit nach Abschluss der Weiterbildung ankomme, mithin eine mehr als fünfjährige ärztliche Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung im Regelfall keinen Vorzug mehr bedeute.
Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013 – B 6 KA 19/12 R
Im Streit stand die Nachfolge bei der Besetzung eines Vertragsarztsitzes.
Der Kläger war langjährig als Vertragsarzt und dann als angestellter Arzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig. Sodann hatte er sich um eine Praxisnachfolge beworben und die ihm erteilte Zulassung im Wege des Verzichts in eine Berufsausübungsgemeinschaft eingebracht. Nachdem sich der Kläger nun erneut um eine Praxisnachfolge beworben hatte, gaben die Zulassungsgremien einer jüngeren Kollegin den Vorzug, da dem Kläger der Wille fehle, die Praxis fortzuführen.
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies die Revision des Klägers zurück. Die ausnahmsweise Nachbesetzung in einem wegen Überversorgung zulassungsgesperrten Bereich sei nur möglich, wenn die Praxis des ausscheidenden Arztes fortgeführt werden solle. Nur so könne einer nicht gewollten Kommerzialisierung des Vertragsarztsitzes entgegengewirkt werden. Der Wille, nach erfolgter Zulassung als angestellter Arzt in der Zweigpraxis einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem MVZ tätig zu werden, genüge nicht, weil dann die Fortführung der Praxis nicht vom Willen des Nachfolgers, sondern von dem des Arbeitgebers abhänge.
Im Übrigen sei es nicht gesetzeswidrig, wenn die Zulassungsgremien ergänzend zu den im Gesetz aufgeführten Kriterien für die Auswahlentscheidung auch berücksichtigen, wenn ein Bewerber deutlich mehr die Gewähr für die Versorgungskontinuität biete als ein anderer.
Darüber hinaus stellte der Senat klar, dass es für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit wie auch für das Approbationsalter auf die Zeit nach Abschluss der Weiterbildung ankomme, mithin eine mehr als fünfjährige ärztliche Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung im Regelfall keinen Vorzug mehr bedeute.
Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013 – B 6 KA 19/12 R