Gegenstandswerte zur Rechtsanwaltshonorar-Bestimmung im Vertragsarztrecht
Wenn man den Gegenstandswert gefunden/berechnet hat, kann man mit Hilfe eines Gebührenberechnungsprogrammes (RECHTS OBEN) überschlägig ausrechnen, welche Rechtsanwaltsgebühren vom Schuldner (Mandant oder Gegenpartei ) zu zahlen sind.
- Facharztbezeichnung 15.000
- Promotion 15.000
- Approbation 30.000
Fachgebiet Medizinrecht- schwierige Rechtsmaterie
Anwaltshonorar:
Bundessozialgericht, B 6 KA 4/07:
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Einschlägig ist hier die Ziffer 2400 RVG-VV. Sie erfasst die Vertretung durch einen Anwalt im Verwaltungsverfahren und sieht eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 vor. Ergänzend ist bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wie der Gebrauch des Ausdrucks "oder" nahe legt, müssen diese Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen, es reicht, wenn sie alternativ gegeben sind, d. h. wenn eine Sache entweder umfangreich oder schwierig war. Ob die Sache hier als umfangreich bezeichnet werden kann, nachdem der Kläger lediglich einen sechs Seiten umfassenden Schriftsatz verfasst und an der mündlichen Verhandlung des Beklagten teilgenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn die Sache ist in jedem Fall als schwierig einzustufen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Bewertung als schwierig nicht darauf an, welche Vorkenntnisse ein Rechtsanwalt mitbringt und ob er sich schwerpunktmäßig mit der Rechtsmaterie befasst. Für einen hoch spezialisierten Rechtsanwalt werden regelmäßig Probleme aus dem Rechtsgebiet, auf das er sich spezialisiert hat, innerhalb kürzerer Zeit und unter gezieltem Zugriff auf die heranzuziehenden Rechtsquellen zu lösen sein als für einen Anwalt, der sich mit der Materie bisher noch nicht eingehend beschäftigt hat. Der vom Beklagten geforderten konkreten Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der diesbezüglich relevanten Umstände vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass stets im Einzelfall geprüft werden müsste, welche Rechtskenntnisse ein Anwalt hat, eine Aufgabe, die im Gerichts- und Verwaltungsalltag nicht zu leisten wäre. Eine weitere nicht akzeptable Konsequenz wäre, dass ein Rechtsanwalt mit nur geringen Kenntnissen regelmäßig einen höheren Vergütungsanspruch hätte als ein Anwalt mit sehr guten Rechtskenntnissen, der unbedarfte Anwalt also eine höhere Vergütung erhielte als der qualifizierte. Es ist deshalb der Auffassung der Vorzug zu geben, dass nicht auf die konkreten Vorkenntnisse des Anwaltes abzustellen ist, sondern auf die Schwierigkeiten, die typischerweise mit der Rechtsmaterie verbunden sind. Rechtsgebiete, die eine lange Einarbeitungszeit und eine Auseinandersetzung mit komplexen, vom Gesetzgeber in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelten Materien verlangen, sind somit als schwerer einzustufen, als die Rechtsstreitigkeiten, deren Kenntnis der Jurist bereits in der Ausbildung erworben hat (so in der Tendenz auch Otto NJW 2006,1472).