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Urteil AG Mühlheim an der Ruhr
11 C 624/07
Übliche Vergütung darf Beihilfesätze übersteigen

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Berufsrecht sonstiger nichtärztlicher Heilberufe

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Verzugszinsen für Kassenhonorar:
8(5)% über Basiszinssatz als Zinsanspruch nach BGB gegen Krankenkassen endlich höchstrichterlich ausgeurteilt.

Bundessozialgericht

Krankenversicherung - Leistungserbringer - Zahlung von Verzugszinsen im Verzugsfalle - Zinshöhe

BSG, Urteil vom 19. 4. 2007 - B 3 KR 10/ 06 R

Tatbestand: Die Klägerin betreibt einen häuslichen Kranken- und Altenpflegedienst. Sie hat am 26. Oktober 2000 ua mit der beklagten Krankenkasse einen Vertrag gemäß §§ 132, 132a Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) .....abgeschlossen, dessen § 16 Abs 1 wie folgt lautet: "Die Rechnungen sind - vorbehaltlich einer abschließenden Rechnungsprüfung sowie der Regelung nach § 15 Abs 10 - grundsätzlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang bei der zuständigen Krankenkasse zu bezahlen. .........
Das SG hat die Beklagte nach Änderung des Zinsantrags antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 406, 63 EUR für die Zeit vom 21. März bis zum 31. März 2004 zu zahlen (Urteil vom 14. Juni 2005). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. April 2006). Zur Begründung hat es ausgeführt, da der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vertrag keine Regelung über Verzugszinsen enthalte, bestehe ein solcher Anspruch der Klägerin nicht. .................
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. .............


Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist begründet. .....

Zutreffend geht das LSG allerdings davon aus, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten nach öffentlich-rechtlichem Regime zu beurteilen sind, nachdem § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 2626) in der Weise geändert worden ist, dass Satz 1 die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern und ihren Verbänden als im vierten Kapitel des SGB V sowie in den §§ 63 und 64 SGB V für abschließend geregelt erklärt. Trotz dieser Einordnung bleiben aber über § 69 Satz 3 SGB V weiterhin die Vorschriften des BGB entsprechend anwendbar, ....... Dazu zählen auch die Vorschriften über die Zahlung von Verzugszinsen in den §§ 286, 288 BGB.

Die Auffassung der Beklagten, .. trifft nicht zu.

.... Aus der weiterhin privatrechtlichen Natur der Vergütungsansprüche folgte damit auch die Anwendbarkeit der Verzinsungsvorschriften des BGB, wonach im Verzugsfalle Verzugszinsen zu zahlen sind, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart worden ist. ....

Wie der Senat bereits für das Verhältnis von Krankenkassen zu Apothekern entschieden hat, das bis zum Jahre 1999 ebenfalls privatrechtlicher Natur war, gibt es auch nach dessen öffentlich-rechtlicher Einordnung keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Krankenkassen im Verzugsfalle von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen abzusehen (Urteil vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/ 06 R - für BSGE und SozR vorgesehen sowie SGb 2007, 178 mit zustimmender Anmerkung von Martin Krasney). ..... Die Einordnung als öffentliches Recht im Unterschied zum früheren Rechtszustand durch den Gesetzgeber kann an dieser Beurteilung nichts ändern. .............

Die Verpflichtung der Krankenkassen zur Zahlung von Verzugszinsen im Verzugsfalle ist aber mit diesen Vorgaben vereinbar; sie ist darüber hinaus sogar geboten. Die Krankenpflegeunternehmen sind wie Apotheker und andere Leistungserbringer zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf die zügige Begleichung ihrer Rechnungen durch die Krankenkassen angewiesen, denn sie müssen uneingeschränkt in Vorleistung treten. Bei der Hinauszögerung von Prüfungs- und Zahlungsvorgängen oder bei ungerechtfertigter Einbehaltung von Vergütungen besteht die Gefahr, dass Leistungserbringer zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes Drittmittel in Anspruch nehmen müssen, die erhöhte Kosten verursachen, oder dass im Extremfall sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist (vgl Urteil des Senats vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/ 06 R -). ...

Es gibt keinen Grund, die Krankenkassen von der Zahlung von Verzugszinsen deshalb auszunehmen, weil es sich um Sozialleistungsträger handelt.

.... Der Umstand, dass die Leistungserbringer mit den Krankenkassen solvente Schuldner haben, bei denen Forderungsausfälle nicht zu befürchten sind, ist allein kein angemessener Ausgleich für den Ausfall des Anspruchs auf Verzugszinsen. Denn nicht erst durch einen vollständigen Forderungsausfall, sondern bereits durch eine verzögerte Bezahlung fälliger Forderungen wird die Liquidität insbesondere kleinerer gewerblicher Betriebe, die häufig nur über eine geringe Eigenkapitaldecke verfügen, ernstlich gefährdet. .....

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Der Zinsanspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach begründet.

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