Logopädie, Behandlung, Vergütung, Urteil
Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr
11 C 624/07
Im Namen des Volkes
Urteil in Sachen
der ……….
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Herrmann, Hübler & Partner, Christophstr.6, 70178 Stuttgart
gegen
…………
Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr
in vereinfachten Verfahren gemäß & 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 04.07.2007 durch die Richterin Voßnacke für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 zu zahlen.
Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 31,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 86,- € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Ergotherapie-Behandlungsvertrag, § 611 BGB.
Die Klägerin ist berechtigt, für die Gespräche mit dem Beklagten am 07.11.2005 und 05.12.2005 jeweils 43,- € abzurechnen. Die Gespräche sind nicht gem. der Gebühr Ziff. 1049 der Beihilfe-Sätze in Höhe von 31,70 € abgegolten. Ob bei einer Abrechnung nach Beihilfe-Sätzen die Gespräche in der Gebühr enthalten werden, kann dahin stehen. Denn die Parteien haben die Geltung der Beihilfe-Sätze nicht vertraglich vereinbart. Erst im Nachhinein, als der Beklagte die fehlende Ordnungsgemäßheit der Rechnung gerügt hat, hat die Klägerin ihm zur Illustration ihrer Abrechnungen die Liste überreicht. Zwar kann auch nach Vertragsschluss zwischen den Parteien eine bindende Regelung über die Abrechnungsmodalitäten getroffen werden, dies war vorliegend aber nicht der Fall. Denn dass die Klägerin lediglich die Angemessenheit ihrer Rechnung anhand der Beihilfe-Sätze darstellen wollte, ergibt sich bereits daraus, dass sie gar nicht nach den konkreten Beihilfe-Sätzen abgerechnet hat. Denn danach wäre für die Funktionsanalyse mit Behandlungsplan ein Satz von 31,70 € abzurechnen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Tätigkeit der Klägerin mit 32,- € zu vergüten ist. Gleiches gilt für die Einzelbehandlung, die mit 43,- € abgerechnet wird. Hätten die Parteien die Geltung der Beihilfe-Sätze vereinbart, so hätte die Klägerin lediglich 41,50 € abrechnen können. Für den Beklagten war – insoweit muss auf den objektiven Empfängerhorizont abgestellt werden – damit offensichtlich, dass die Klägerin auch im Nachhinein keine Abrechnung nach den Beihilfe-Sätzen abgeboten hat, sondern lediglich illustrieren wollte, dass ihre Rechnung sich im Rahmen des Üblichen hält.
Da die Parteien keine konkrete Vergütungsabrede getroffen haben, ist gem. § 612 Abs.2 2. HS BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Das Gericht schätzt diese Vergütung gem. § 287 BGB für die stattgefundenen Gespräche auf jeweils 43,- €. Dieser Betrag erscheint insbesondere im Vergleich zu den Stundensätzen anderer Berufsgruppen als angemessen. Ob sogar ein höherer Satz abgerechnet werden könnte, kann gem. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO dahin stehen. Die Klägerin ist auch berechtigt, die zwei Gespräche neben einer Abrechnung der Funktionsanalyse und Behandlungsplan abzurechnen. Denn die Gespräche mit den Eltern bilden einen wichtigen Bestandteil der Therapie des Kindes und sind nicht in der Behandlungsplanung enthalten. Letztere kann sogar in Abwesenheit der Eltern erfolgen, da die Planung der Behandlung an sich deren Anwesenheit nicht erfordert. Die zwei abgerechneten Gespräche hingegen stellen einen vollkommen anderen Teil als den der Analyse und Planung dar. Die Gespräche sind bereits Teil der geplanten Therapie, da eine wirksame Behandlung des Kindes ohne Einbeziehung der Eltern nicht möglich ist. Diese müssen, um den Therapie-Erfolg zu erzielen, sozusagen „mittherapiert“ werden. Die Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten erscheint sinnlos, wenn nicht auch die Eltern eine entsprechende Anleitung der Förderung des Kindes im Alltag erhalten.
Die Abrechnung der Klägerin war nach alledem insoweit ordnungsgemäß, als sie die „Befunderhebung“ und Planung der Therapie mit 32,- € und die Gespräche mit den Eltern jeweils mit 43,- € abrechnete.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, 696 Abs. 3 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung ist gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.
Voßnacke
11 C 624/07
Im Namen des Volkes
Urteil in Sachen
der ……….
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Herrmann, Hübler & Partner, Christophstr.6, 70178 Stuttgart
gegen
…………
Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr
in vereinfachten Verfahren gemäß & 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 04.07.2007 durch die Richterin Voßnacke für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 zu zahlen.
Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 31,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 86,- € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Ergotherapie-Behandlungsvertrag, § 611 BGB.
Die Klägerin ist berechtigt, für die Gespräche mit dem Beklagten am 07.11.2005 und 05.12.2005 jeweils 43,- € abzurechnen. Die Gespräche sind nicht gem. der Gebühr Ziff. 1049 der Beihilfe-Sätze in Höhe von 31,70 € abgegolten. Ob bei einer Abrechnung nach Beihilfe-Sätzen die Gespräche in der Gebühr enthalten werden, kann dahin stehen. Denn die Parteien haben die Geltung der Beihilfe-Sätze nicht vertraglich vereinbart. Erst im Nachhinein, als der Beklagte die fehlende Ordnungsgemäßheit der Rechnung gerügt hat, hat die Klägerin ihm zur Illustration ihrer Abrechnungen die Liste überreicht. Zwar kann auch nach Vertragsschluss zwischen den Parteien eine bindende Regelung über die Abrechnungsmodalitäten getroffen werden, dies war vorliegend aber nicht der Fall. Denn dass die Klägerin lediglich die Angemessenheit ihrer Rechnung anhand der Beihilfe-Sätze darstellen wollte, ergibt sich bereits daraus, dass sie gar nicht nach den konkreten Beihilfe-Sätzen abgerechnet hat. Denn danach wäre für die Funktionsanalyse mit Behandlungsplan ein Satz von 31,70 € abzurechnen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Tätigkeit der Klägerin mit 32,- € zu vergüten ist. Gleiches gilt für die Einzelbehandlung, die mit 43,- € abgerechnet wird. Hätten die Parteien die Geltung der Beihilfe-Sätze vereinbart, so hätte die Klägerin lediglich 41,50 € abrechnen können. Für den Beklagten war – insoweit muss auf den objektiven Empfängerhorizont abgestellt werden – damit offensichtlich, dass die Klägerin auch im Nachhinein keine Abrechnung nach den Beihilfe-Sätzen abgeboten hat, sondern lediglich illustrieren wollte, dass ihre Rechnung sich im Rahmen des Üblichen hält.
Da die Parteien keine konkrete Vergütungsabrede getroffen haben, ist gem. § 612 Abs.2 2. HS BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Das Gericht schätzt diese Vergütung gem. § 287 BGB für die stattgefundenen Gespräche auf jeweils 43,- €. Dieser Betrag erscheint insbesondere im Vergleich zu den Stundensätzen anderer Berufsgruppen als angemessen. Ob sogar ein höherer Satz abgerechnet werden könnte, kann gem. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO dahin stehen. Die Klägerin ist auch berechtigt, die zwei Gespräche neben einer Abrechnung der Funktionsanalyse und Behandlungsplan abzurechnen. Denn die Gespräche mit den Eltern bilden einen wichtigen Bestandteil der Therapie des Kindes und sind nicht in der Behandlungsplanung enthalten. Letztere kann sogar in Abwesenheit der Eltern erfolgen, da die Planung der Behandlung an sich deren Anwesenheit nicht erfordert. Die zwei abgerechneten Gespräche hingegen stellen einen vollkommen anderen Teil als den der Analyse und Planung dar. Die Gespräche sind bereits Teil der geplanten Therapie, da eine wirksame Behandlung des Kindes ohne Einbeziehung der Eltern nicht möglich ist. Diese müssen, um den Therapie-Erfolg zu erzielen, sozusagen „mittherapiert“ werden. Die Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten erscheint sinnlos, wenn nicht auch die Eltern eine entsprechende Anleitung der Förderung des Kindes im Alltag erhalten.
Die Abrechnung der Klägerin war nach alledem insoweit ordnungsgemäß, als sie die „Befunderhebung“ und Planung der Therapie mit 32,- € und die Gespräche mit den Eltern jeweils mit 43,- € abrechnete.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, 696 Abs. 3 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung ist gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.
Voßnacke