Juristisches zur Patientenaufklärung

Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen der Eingriffsaufklärung (die auch als
Selbstbestimmungs- oder Risikoaufklärung bezeichnet wird), also der Aufklärung darüber, was der oder die Ärzte mit welchen möglichen Risiken durchführen werden,
und der sog. therapeutischen oder Sicherheitsaufklärung, also darüber, was im Anschluss an den Eingriff zu beachten ist und was dann auf den Patienten zukommt.
Diese Unterscheidung ist vor allem deshalb bedeutsam, weil die Beweislast unterschiedlich
verteilt wird.
Die Eingriffsaufklärung dient der sachgemäßen Ausübung des Selbstbestimmungsrechts durch den Patienten, also der Entscheidung des betroffenen Patienten, ob er den Eingriff so, wie erklärt, in Anbetracht der damit verbundenen Risiken durchführen lassen möchte.
Aus juristischer Sicht bedeutet die
Einwilligung die Rechtfertigung des Eingriffs, der andernfalls eine strafbare Körperverletzung wäre.
Die gelegentlich vertretene Auffassung (1) , wonach in solchen Fällen (auch) eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hat der BGH kürzlich mit Nachdruck zurückgewiesen (2), zumal sie eine unvertretbare Ausuferung der ärztlichen
Einstandspflicht zur Folge hätte. Dann könnte nämlich Schadensersatz allein deshalb verlangt
werden, weil nicht ordentlich aufgeklärt worden ist.
Indessen ist in jedem Fall ein Körperschaden erforderlich, wenn der Anspruch auf mangelhafte Aufklärung gestützt werden soll.
Weil es sich um einen Rechtfertigungsgrund handelt, liegt insoweit die Beweislast für die umfassende Eingriffsaufklärung beim Arzt, der sich auf die Einwilligung des Patienten beruft.


Demgegenüber gelten Verstöße gegen die sog. therapeutische oder Sicherheitsaufklärung als
Behandlungsfehler. Deshalb muss hier grundsätzlich der Patient beweisen, dass die
Sicherheitsaufklärung unzureichend war oder gänzlich unterblieben ist. Gemeint ist die
Aufklärung des Patienten zur Sicherung des Heilerfolgs wie auch über etwaiges
Versagerrisiko, insbesondere bei Sterilisationen (3).

Die Beweislast für aufklärungsrichtiges
Verhalten liegt ebenfalls beim Patienten(4), dem aber meist eine dahingehende Vermutung zu
Hilfe kommen wird. Hier spielt die richterliche Beweiswürdigung eine große Rolle, so dass es
darauf ankommt, inwieweit der Richter dem Patienten glaubt.

Wichtig: ein grober Fehler bei der Sicherheitsaufklärung ist ein grober Behandlungsfehler und führt regelmäßig zur Beweislastumkehr zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden, wenn die Pflichtverletzung geeignet war, diesen zu verursachen.
Vgl. auch Schmerzensgeldbeträge Schmerzensgeld für verzögerte Behandlung

(1) OLG Jena VersR 1998, 586
(2) BGHZ 176, 342 = NJW 2008, 2344
(3) BGH NJW 1992, 2961; 1995, 2407
(4) BGH NJW 1987, 2923