Steuerpflicht für SGB-Zinsen !!
Verhindert ein rechtswidriger Ablehnungsbescheid die Rentenzahlung der BfA oder der Unfallversicherungsträger (BGn), so folgt oft ein jahrelanges Verfahren. Hat der Kläger Erfolg, so erhält er Rentennachzahlung ab dem gerichtlich festgestellten bzw. Zeitpunkt und Verzugszinsen nach § 44 Abs. 1 SGB I.
Die Nachzahlungszinsen sind nach bisheriger Rechtsprechung wirtschaftlich betrachtet Einkünfte aus Kapitalüberlassung, und sind daher einkommensteuerpflichtig, auch wenn die Rente selbst steuerbefreit oder -privilegiert ist.
Der Fiskus hält also dann seine hand auf, es gilt das Zuflussprinzip.
Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige freiwillig Kapital überlassen hat, oder ob ihm zwangsweise und rechtswidrig die Rente vorenthalten worden ist.
Jetzt hat der BFH entschieden, dass in bestimmten Einzelfällen eine Billigkeitsprüfung statt zu finden hat.
Es sei zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden dürfe, als derjenige, der seine Rente zu Recht erhalten habe,und es sei zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige durch die rentenbegründenden Umstände erhebliche Nachteile erlitten habe.
BFH v. 13.11.2007, VIII R 36/05
Die Entscheidung ist anwendbar auf alle EU-, BK- und Unfallrenten /( BfA oder BG/ Landesunfallversicherungsträger).
Hans-Peter Herrmann, RA, FA Medizinrecht
Die Nachzahlungszinsen sind nach bisheriger Rechtsprechung wirtschaftlich betrachtet Einkünfte aus Kapitalüberlassung, und sind daher einkommensteuerpflichtig, auch wenn die Rente selbst steuerbefreit oder -privilegiert ist.
Der Fiskus hält also dann seine hand auf, es gilt das Zuflussprinzip.
Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige freiwillig Kapital überlassen hat, oder ob ihm zwangsweise und rechtswidrig die Rente vorenthalten worden ist.
Jetzt hat der BFH entschieden, dass in bestimmten Einzelfällen eine Billigkeitsprüfung statt zu finden hat.
Es sei zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden dürfe, als derjenige, der seine Rente zu Recht erhalten habe,und es sei zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige durch die rentenbegründenden Umstände erhebliche Nachteile erlitten habe.
BFH v. 13.11.2007, VIII R 36/05
Die Entscheidung ist anwendbar auf alle EU-, BK- und Unfallrenten /( BfA oder BG/ Landesunfallversicherungsträger).
Hans-Peter Herrmann, RA, FA Medizinrecht