Krank durch Arbeit (SWR Baden-Württemberg)

Krank durch Arbeit Sendung am: 26.06.2000

Expertengespräch im Studio
Gast bei INFOMARKT war Rechtsanwalt Hans-Peter Herrmann

· Krank durch Arbeit - Wann gibt es eine Rente?
· Fragen am Zuschauertelefon
· Literatur & Adressen


Berufskrankheitenanzeige

Voraussetzung für eine Leistung der Berufsgenossenschaft ist die Stellung einer Berufskrankheitenanzeige, die ein Verwaltungsverfahren auslöst. In diesem Verfahren wird geprüft, ob eine Berufskrankheit vorliegt und ob die Erwerbsminderung mehr als 20 Prozent beträgt.

Vorgehensweise

Wer glaubt, durch seine Arbeit erkrankt zu sein, sollte sich an seinen Arzt wenden. Alle Ärzte sind wie die Unternehmer dazu verpflichtet, bei entsprechendem Verdacht eine Berufskrankheitenanzeige zu erstatten. Leider sprechen zu wenige Ärzte die Patienten an, ob ihre Krankheit berufliche Ursachen haben könnte. Sinnvoll ist es deshalb, wenn der Patient selbst darauf hinweist.

Feststellungsverfahren

Mit der Berufskrankheitenanzeige bei der Berufsgenossenschaft kommt das Feststellungsverfahren in Gang. Dabei wird geprüft, ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine Anerkennung als Berufskrankheit rechtfertigt. Wenn man über Gebühr Lärm, Gasen, Dämpfen, Erschütterungen oder Chemikalien ausgesetzt ist oder war, muss dies untersucht werden. Die Berufsgenossenschaft prüft von sich aus und gibt dann gegebenenfalls, wenn der Sachverhalt ausreichend ist, ein medizinisches Gutachten in Auftrag.

Zahlung

Kommt es zu dem seltenen Ergebnis, dass die Berufskrankheit anerkannt wird, werden als Monatsrente für die Dauer der Berufskrankheit maximal zwei Drittel des letzten Nettogehaltes gezahlt. Berechnungsgrundlage ist das Gehalt der letzten zwölf Monate vor der Berufskrankheitenanzeige. Es gibt noch weitere Leistungen der Berufsgenossenschaften: Zum Beispiel Behandlungsleistungen im Rahmen der medizinischen Rehabilitation, berufliche Rehabilitationsmaßnahmen und Umschulungen. Diese Leistungen können parallel laufen, wenn der Fall als Berufskrankheit anerkannt ist.

Anspruch

Anspruch auf eine Verletztenrente wegen Berufskrankheit haben sämtliche Beschäftigten, einige Selbstständige und mitarbeitendene Ehegatten (zum Beispiel in der Landwirtschaft). Die meisten Berufsgruppen sind jedoch nicht automatisch versichert, sondern haben nur die Möglichkeit, sich freiwillig per Antrag bei der Berufsgenossenschaft zu versichern.

Beweise

Es ist sehr ratsam, schon bevor die Berufskrankheitenanzeige gestellt wurde, Beweise zu sammeln. Man sollte nicht zu viel Vertrauen in die Ermittlungsarbeit der Berufsgenossenschaft setzen, sondern minutiös recherchieren.
Wichtig sind dabei Zeugen und Beweise für parallele Erkrankungen im gleichen Betrieb, insbesondere aber der Symptomverlauf. Fotos, Unterlagen über Arbeitsabläufe und eingesetzte Stoffe. Beweise für die Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften sind ebenfalls sehr wichtig.