Realteilung
Die Beendigung einer Personengesellschaft durch Übertragung der Wirtschaftsgüter in das Vermögen der Mutunternehmer nennt man Realteilung. Die ist die Alternative zur Veräußerung der Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft und Verteilung des Liquidationserlöses an die Mitunternehmer.
Grundsätzlich handelt es sich hierbei um die Aufgabe der Mitunternehmeranteile gegen Sachwertabfindung aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, so dass die stillen Reserven aufzudecken wären. Jeder Gesellschafter müsste dann die Differenz zwischen den gemeinen Werten der ihm zugeteilten Wirtschaftsgütern und dem Buchwert seines Kapitalkontos gem. § 16 EStG versteuern.
Werden im Zuge einer Realteilung Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in die jeweiligen Praxisvermögen der Mitunternehmer übertragen, so besteht bei diesen grds. die Verpflichtung zur Buchwertfortführung.
Die Buchwertfortführungsverpflichtung besteht dann, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Das aufnehmende Praxisvermögen kann bereits bestehen oder neu gegründet werden. Nicht notwendig ist, dass alle Mitunternehmer Wirtschaftsgüter in ihr Praxisvermögen überführen. Soweit dies nicht erfolgt, ist bei diesen eine Entnahme in das Privatvermögen zu erfassen und zu versteuern.
Ausnahmen von der Buchwertfortführung:
Rückwirkender Ansatz des gemeinen Wertes, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Realteilung bestimmte Wirtschaftsgüter, aus dem Praxisvermögen der übernehmenden Mitunternehmer, veräußert werden.
Grundsätzlich handelt es sich hierbei um die Aufgabe der Mitunternehmeranteile gegen Sachwertabfindung aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, so dass die stillen Reserven aufzudecken wären. Jeder Gesellschafter müsste dann die Differenz zwischen den gemeinen Werten der ihm zugeteilten Wirtschaftsgütern und dem Buchwert seines Kapitalkontos gem. § 16 EStG versteuern.
Werden im Zuge einer Realteilung Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in die jeweiligen Praxisvermögen der Mitunternehmer übertragen, so besteht bei diesen grds. die Verpflichtung zur Buchwertfortführung.
Die Buchwertfortführungsverpflichtung besteht dann, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Das aufnehmende Praxisvermögen kann bereits bestehen oder neu gegründet werden. Nicht notwendig ist, dass alle Mitunternehmer Wirtschaftsgüter in ihr Praxisvermögen überführen. Soweit dies nicht erfolgt, ist bei diesen eine Entnahme in das Privatvermögen zu erfassen und zu versteuern.
Ausnahmen von der Buchwertfortführung:
Rückwirkender Ansatz des gemeinen Wertes, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Realteilung bestimmte Wirtschaftsgüter, aus dem Praxisvermögen der übernehmenden Mitunternehmer, veräußert werden.