Abfindung
1. Vertragliche Abfindungen
- Aufhebungsvertrag
- gerichtlicher Vergleich
- Arbeitsvertrag (insbes. bei leitenden Angestellten/Führungskräften)
Abfindungen müssen den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.
Beispiele:
- Das Abstellen auf das Lebensalter bei Beginn einer Altersteilzeit ist unzulässig (BAG, Urteil vom 18.9.2007 - 9 AZR 788/06, NZA 2008, 1264).
- Bedingung, dass keine Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben wird, ist zulässig (BAG, Urteil vom 15.2.2005 - 9 AZR 116/04, NZA 2005, 1117).
- Bei einem Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld (nach § 143a SGB III) geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung in Höhe des bezogenen ALG auf die Bundesagentur über.
Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Innenverhältnis davon abweichen, müssen sie dies ausdrücklich vereinbaren (BAG, Urteil vom 9.10.1996 - 5 AZR 246/95, NZA 1997, 376).
Die Höhe der Abfindung ist nicht generell geregelt.
Häufig gilt aber folgende Faustformel: Brutto-Monatsverdienst x Beschäftigungsjahre x 0,5
2. Betriebsbedingte Abfindung, § 1a KSchG
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.Das gilt auch für die betriebsbedingte Änderungskündigungen.
Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass er die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt.
Die Höhe richtet sich nach § 1a Abs. 2 KSchG: 0,5 x Monatsverdienst x Beschäftigungsjahre
Zeiträume von mehr als sechs Monaten werden auf ein Jahr aufgerundet.
Maßgeblich ist der Monatsbruttobezug im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses .
3. Auflösungsabfindung, § 9 KSchG
Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aus Gründen, die im Kündigungsschutzgesetz liegen, nicht aufgelöst ist, hat es das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Auflösung kann nur im Kündigungsprozess erfolgen.
- Aufhebungsvertrag
- gerichtlicher Vergleich
- Arbeitsvertrag (insbes. bei leitenden Angestellten/Führungskräften)
Abfindungen müssen den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.
Beispiele:
- Das Abstellen auf das Lebensalter bei Beginn einer Altersteilzeit ist unzulässig (BAG, Urteil vom 18.9.2007 - 9 AZR 788/06, NZA 2008, 1264).
- Bedingung, dass keine Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben wird, ist zulässig (BAG, Urteil vom 15.2.2005 - 9 AZR 116/04, NZA 2005, 1117).
- Bei einem Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld (nach § 143a SGB III) geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung in Höhe des bezogenen ALG auf die Bundesagentur über.
Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Innenverhältnis davon abweichen, müssen sie dies ausdrücklich vereinbaren (BAG, Urteil vom 9.10.1996 - 5 AZR 246/95, NZA 1997, 376).
Die Höhe der Abfindung ist nicht generell geregelt.
Häufig gilt aber folgende Faustformel: Brutto-Monatsverdienst x Beschäftigungsjahre x 0,5
2. Betriebsbedingte Abfindung, § 1a KSchG
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.Das gilt auch für die betriebsbedingte Änderungskündigungen.
Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass er die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt.
Die Höhe richtet sich nach § 1a Abs. 2 KSchG: 0,5 x Monatsverdienst x Beschäftigungsjahre
Zeiträume von mehr als sechs Monaten werden auf ein Jahr aufgerundet.
Maßgeblich ist der Monatsbruttobezug im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses .
3. Auflösungsabfindung, § 9 KSchG
Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aus Gründen, die im Kündigungsschutzgesetz liegen, nicht aufgelöst ist, hat es das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Auflösung kann nur im Kündigungsprozess erfolgen.