Krankheit
Die Begriffe der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit sind nicht
deckungsgleich, sondern voneinander zu unterscheiden.
Die Arbeitsunfähigkeit setzt zwingend eine Krankheit voraus, nicht mit jeder Krankheit ist eine Arbeitsunfähigkeit verbunden. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers ist indessen nur gegeben, wenn Krankheit Arbeitsunfähigkeit auslöst (§ 3 EFZG). Nach allgemeiner Ansicht ist der arbeitsrechtliche Krankheitsbegriff am Begriff der Krankheit im medizinischen Sinne auszurichten und meint demzufolge jeden regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf.
Der Begriff der Krankheit ist auf Grund der stetigen Fortentwicklung der Medizin auch arbeitsrechtlich nicht statisch, sondern von den jeweiligen Erkenntnissen abhängig, daher erübrigt sich der Versuch einer Aufzählung. Die vom BAG in ständiger Rechtsprechung verwendete Definition umfasst die Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung einer vorhandenen Krankheit nach ärztlicher Prognose behindert oder verzögert wird („Verschlimmerungsgefahr“). Der behandelnde Arzt kann sich somit iSv § 2 Abs 2 AU-RL darauf beschränken, den Arbeitnehmer zu der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit zu befragen. Eine (quantitative) Teilarbeitsunfähigkeit gibt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.
Nach § 3 Abs 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von längstens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Krankheit der alleinige Grund für die Arbeitsunfähigkeit ist (Monokausalität) und den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft.
deckungsgleich, sondern voneinander zu unterscheiden.
Die Arbeitsunfähigkeit setzt zwingend eine Krankheit voraus, nicht mit jeder Krankheit ist eine Arbeitsunfähigkeit verbunden. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers ist indessen nur gegeben, wenn Krankheit Arbeitsunfähigkeit auslöst (§ 3 EFZG). Nach allgemeiner Ansicht ist der arbeitsrechtliche Krankheitsbegriff am Begriff der Krankheit im medizinischen Sinne auszurichten und meint demzufolge jeden regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf.
Der Begriff der Krankheit ist auf Grund der stetigen Fortentwicklung der Medizin auch arbeitsrechtlich nicht statisch, sondern von den jeweiligen Erkenntnissen abhängig, daher erübrigt sich der Versuch einer Aufzählung. Die vom BAG in ständiger Rechtsprechung verwendete Definition umfasst die Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung einer vorhandenen Krankheit nach ärztlicher Prognose behindert oder verzögert wird („Verschlimmerungsgefahr“). Der behandelnde Arzt kann sich somit iSv § 2 Abs 2 AU-RL darauf beschränken, den Arbeitnehmer zu der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit zu befragen. Eine (quantitative) Teilarbeitsunfähigkeit gibt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.
Nach § 3 Abs 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von längstens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Krankheit der alleinige Grund für die Arbeitsunfähigkeit ist (Monokausalität) und den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft.