Freistellung

Vereinbarung in Arbeits-, Aufhebungs-, Abwicklungs- oder Änderungsvertrag bzw. gerichtlichem Vergleich möglich.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen bei Freistellungen nicht; insbesondere liegt keine Versetzung vor, da nur Aufgaben entzogen, aber keine neuen zugewiesen werden (BAG, Beschluss vom 28 .3.2000 - 1 ABR 17/99, NZA 2000, 1355).


1. Bezahlte Freistellung

Einseitige bezahlte Freistellung ist nur zulässig, wenn dafür sachgerechte Gründe vorliegen, die das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegen, z.B.:
- Wegfall der Vertrauensgrundlage.
- Schutz von Betriebsgeheimnissen (z.B. bei konkreter Befürchtung, dass Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Konkurrenz wechselt).

Diese Grundsätze gelten auch für eine Freistellung während der Kündigungsfrist
(BAG, Urteil vom 19.8.1976 - 3 AZR 173/75, NJW 1977, 215).

z.B. - Gewährung von Erholungsurlaub
unverschuldete Arbeitsverhinderung

Entgegen dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ (§ 326 Abs. 1 BGB) besteht die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers fort.


2. Unbezahlte Freistellung

Keine unbezahlte einseitige Freistellungsmöglichkeit des Arbeitgebers; erforderlich ist eine besondere (vertragliche, gesetzliche oder kollektivrechtliche) Regelung.
Grund: Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko (BAG, Urteil vom 18.5.1999 - 9 AZR 13/98, NZA 1999, 1166).
Verfassungsrechtliches Fundament ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG).

z.B.: - Pflege naher Angehöriger
- Streik.

Je nach Inhalt der Freistellungsregelung genügt die bloße Anzeige oder wird eine förmliche Beantragung gegenüber dem Arbeitgeber notwendig.