Urlaub

Der Urlaubsanspruch setzt voraus:

1. Arbeitnehmer

2. Erfüllung der Wartezeit

- Neueinstellung: voller Urlaubsanspruch entsteht erst nach Ablauf der Wartezeit (beträgt in der Regel 6 Monate)
- laufendes Arbeitsverhältnis: nach einmaliger Wartefrist entsteht der volle Urlaubsanspruch bei Jahresbeginn.
- Ruhendes Arbeitsverhältnis: gesetzlicher Mindesturlaub entsteht auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 6.5.2014 - 9 AZR 678/ 12, NZA 2014, 959).

3. Umfang des Anspruchs, § 3 BUrlG

- Gesetzlicher Mindesturlaub von insg. 24 Werktagen (bei einer 6-Tage-Woche!).
Zusatzurlaub für Jugendliche und Schwerbehinderte, § 19 JArbSchG, § 125 Satz 1 SGB IX
Ggf. Mehrurlaub nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
Ausnahme: Verbot der Abdingbarkeit: auch vertraglich kann dem Arbeitnehmer der Urlaubsanspruch nicht entzogen werden
- Ausschluss von Doppelansprüchen, § 6 BUrlG
Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes und einer Erteilung oder Abgeltung durch den früheren Arbeitgeber, werden diese Zeiten im neuen Arbeitsverhältnis angerechnet. Hat der Arbeitnehmer weder Urlaub im früheren Arbeitsverhältnis erhalten noch eine Urlaubsabgeltung, entsteht der volle Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 16.12.2014 - 9 AZR 295/ 13, BeckRS 2015, 65939).

4. Erfüllbarkeit

- „Freistellung wegen Urlaub" kann nicht gewährt werden, wenn die Arbeitspflicht aus
anderen Gründen nicht besteht (z.B. krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigungsverbot nach dem MSchG).

5. Kein Verfall des Urlaubs

a) Grundregel: Nach § 7 BUrlG verfällt der Urlaubsanspruch grundsätzlich mit Ablauf des Jahres unabhängig vom Verschulden beider Seiten.
Vollständige Erfüllung muss bis zum 31.3. erfolgt sein.

b) Ausnahme: automatische Übertragung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen („dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe") vorliegen.

c) Aber nach EuGH: Verfall erst nach 15 Monaten (EuGH [Schulte], Urteil vom 22.11.2 11 - C-214/10, NZA 2011, 1333)
Ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen entspricht nach dem EuGH nicht dem Zweck des Urlaubsanspruchs:
- Erholung von der Arbeit und
- Gewährung eines Zeitraums für Entspannung und Freizeit.

Dieser Rechtsprechung folgt jetzt auch das BAG (BAG, Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 353/10, NZA 2012, 1216).

6. Recht auf Leistungsverweigerung

Ausnahmsweise können dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen.

7. Abdingbarkeit, § 13 BUrlG

Gesetzlicher Urlaubsanspruch ist für Arbeitsvertrags - und Tarifparteien unabdingbar und unverzichtbar.


Erfüllung durch Arbeitgeber

Arbeitgeber ist verpflichtet, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.5.2015 - 10 Sa 86/ 15, ArbRAktuell 2015,404), denn der Mindesturlaub dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und hat arbeitsschutzrechtlichen Charakter.


Anspruch auf Urlaubsentgelt:

Nicht eigenständig im Gesetz geregelt. Da § 11 BUrlG aber die Bemessung und Fälligkeit regelt, wird auch das Bestehen eines Anspruchs vorausgesetzt.
Berechnung: Geldfaktor mal Zeitfaktor
Geldfaktor: Berechnung des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen (Bezugszeitraum) vor Beginn des Urlaubs (einschließlich Provisionen, Prämien etc.).
Zeitfaktor: Arbeitgeber hat für die Vergütung im Urlaub die Arbeitszeit heranzuziehen, die gelten würde, wenn Arbeitnehmer im Betrieb arbeiten würde (konkret ausfallende Arbeitszeit einschließlich der Überstunden).


Urlaubsabgeltung:

1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2. Bestehen des Anspruchs auf Urlaubsgewährung

Ein bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehender Urlaubsanspruch ist nicht oder noch nicht voll erfüllt: Urlaubsangeltung
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern eine reine Geldforderung, für die die üblichen Regeln von Geldforderungen gelten (BAG, Urteil vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10, NZA 2012, 1087).


Vererblichkeit:

Der EuGH hat unter Hinweis auf Art. 7 der RL 2003/88/EG entschieden, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch auch beim Tod des Arbeitnehmers entsteht. Dies gilt unabhängig davon, ob vor dem Tod ein Urlaubsantrag gestellt wurde (EuGH [Bollacke], Urteil vom 12.6.2014 - C-118/ 13, NZA 2014, 651).